In der Offenen Ganztagsschule (OGS) im Primarbereich nehmen die angemeldeten Schülerinnen und Schüler der Schule an "außerunterrichtlichen schulischen Angeboten" teil. Diese kompliziert klingende Formulierung beschreibt die grundlegende Konstruktion: Die Aktivitäten der OGS sind zwar keine Bestandteile des Unterrichts nach Stundenplan, aber doch Teil des schulischen Angebots. Das hat nicht nur Folgen für rechtliche Fragen (z.B. zum Versicherungsschutz Ihres Kindes), sondern zeigt sich auch darin, dass die Einrichtung der Schule als OGS der Zustimmung der Schulkonferenz bedarf. Diskussionen ergeben sich weniger über die Frage der Angebote zur Förderung und zur Betreuung. Häufiger zeigen sich Eltern irritiert über die Frage der verpflichtenden Bindung, auf die sie und ihre Kinder sich einlassen.
Die für Schulen und Träger verbindliche Vorgabe des Landes findet sich in Punkt 1.2 des Ganztagserlasses (RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.12.2010):
„In einer offenen Ganztagsschule im Primarbereich (§ 9 Abs. 3 SchulG) nimmt ein Teil der Schülerinnen und Schüler der Schule an den außerunterrichtlichen Angeboten teil. Die Anmeldung bindet für die Dauer eines Schuljahres und verpflichtet in der Regel zur regelmäßigen Teilnahme an diesen Angeboten.“
Wie der Ausdruck 'in der Regel' zu interpretieren ist, führt immer wieder zu Diskussionen vor Ort. In unseren Einrichtungen vertreten wir - gemeinsam mit den Schulleitungen - eine Haltung, die einerseits konkrete, nachvollziehbare und vor allem für die Kinder bedeutsame Ausnahmen von der Regel möglich macht. Insbesondere besteht ausreichender Freiraum, damit Kinder in die Lage versetzt werden, regelmäßig außerschulische Angebote (z.B. Besuch der Musikschule) wie auch familiäre Zeiten wahrzunehmen, die schriftlich beantragt werden können und der schulischen Zustimmung bedürfen. Gleichzeitig plädieren wir bei allem Verständnis für die jeweiligen Wünsche der Eltern auch dafür, unseren Anspruch an die Qualität unserer Angebote umsetzen zu können. Wenn wir in der OGS mehr als eine "Verwahranstalt" für Kinder sein wollen, müssen wir für unsere Angebote verlässliche Rahmenbedingungen haben. Und dazu gehört auch das Wissen, wann welche Kinder anwesend sind und an den für sie angebotenen Aktivitäten teilnehmen können.
Zu der notwendigen Verlässlichkeit gehört auch, dass Ihre Anmeldung für ein Schuljahr gilt. Die Anzahl der gemeldeten Kinder bildet im Vorfeld die Grundlage für eine personelle und finanzielle Planung. Es ist sicherlich leicht nachzuvollziehen, dass diese Sicherheit gegeben sein muß. Aber auch hier gilt, dass aus zwingenden Gründen (aber auch nur diesen, wie z.B. ein Schulwechsel) die Vertragsgrundlage entfallen kann. Diese Punkte - ebenso wie die Frage der Festlegung der Elternbeiträge - werden durch den Schulträger geregelt und sind Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen.